Banken: „Unterirdische“ Beratung

Von Alex, 20. Juli 2010 17:02

Stiftung Warentest“ hat auch in seiner jetzt veröffentlichten neuen, vergleichenden Studie keine positive Entwicklung in der Bankberatung konstatieren können. Keine einzige der untersuchten Banken konnte mit „gut“ bewertet werden. Nicht einmal an die gesetzlichen Vorgaben hielten sich die meisten von Ihnen.

146 Filialen von 21 Kreditinstituten wurden durch eingesetzte Tester auf die Qualität ihrer Anlagenberatungsgespräche untersucht. In über der Hälfte der Fälle, wurden den Testern beispielsweise nicht das gesetztlich vorgeschriebene Beratungsprotokoll ausgehändigt – trotz der Bitte darum. Nur drei Banken bekamen mit „befriedigend“ das beste erreichte Ergebnis, sechs Banken schnitten „mangelhaft“ ab und die restlichen zwölf kamen gerade einmal auf ein „ausreichend“. Ein drittel der Berater fragte vor der Empfehlung einer Anlage weder nach dem Einkommen, noch nach allgemeinen Vermögensverältnissen des Kunden. Wie sie ohne diese Daten eine für den Kunden passende Anlage gefunden haben wollen, ist unklar. Die Ergebnisse des Tests fiel noch schlechter aus, als im vergangenen Jahr. Offensichtlich haben die Banken kein ersnsthaftes Interesse daran, aus ihren Fehlern, für die wir alle heute bezahlen, zu lernen. Ein Armutszeugnis für unsere Kreditinstitute. Offensichtlich wird sich hier ohne stärkeren Druck durch die Bankaufsicht auch nichts ändern.

Reinigung von Berufsbekleidung als Betriebsausgabe?

Von Alex, 15. Juli 2010 19:36

Die vor zwei Jahren vom Bundesfinanzhof akzeptierte Möglichkeit, die Reinigung von Berufsbekleidung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzusetzen, wird jetzt vom Finanzgericht Niedersachsen eingeschränkt. Das verwendete Argument dabei war, dass ja auch private Kleidung vom Arbeitnehmer oder Selbständigen regelmäßig gewaschen werden muss, so dass unabhängig davon, ob es sich um Privat-oder Berufsbekleidung handelt, keine höheren Kosten entstehen. Selbständige sollten beachten, dass das Urteil zwar der bisherigen Handhabung der Finanzämter widerspricht, nichtsdestotrotz aber rechtsgültig ist. Es betrifft auch nicht die Reinigung von Berufsbekleidung, die starker berufsüblicher Verschmutzung ausgesetzt ist.

Kosten für Mitarbeiter steuerlich absetzen

Von Alex, 13. Juli 2010 18:47

Ab sofort wird es allen Unternehmern erleichtert Kosten, die für Mahlzeiten der Mitarbeiter übernommen werden, steuerlich abzusetzen. Zahlt ein Arbeitgeber für seine Angestellten während einer Dienstreise oder Fortbildungsmaßnahme Verpflegung und Unterkunft, muss er nur noch den Sachbezugswert in Höhe von 1,57 Euro ansetzen. Dadurch können jetzt die gesamten Kosten, die für Übernachtung und Verpflegung von Mitarbeitern entstehen, steuerfrei mit der Verpflegungspauschale verrechnet werden. Um anerkannt zu werden, muss die Rechnung allerdings, auf den Arbeitgeber ausgestellt sein. Diese Neuregelung wird zwar vom Bundesrat erst im Herbst dieses Jahres bestätigt, eine Änderung der Pläne ist aber ausgeschlossen, so dass sie jetzt schon mit einkalkuliert werden kann.

Mahlzeiten auf Dienstreisen können mit dem niedrigen Sachbezugswert angesetzt werden

Von Alex, 9. Juli 2010 22:38

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes bei Hotelübernachtungen von bisher 19% auf 7% bringt auch bei der Erstattung von Mahlzeiten erfreuliches mit sich. Das Frühstück braucht nun nur noch mit dem niedriegen Sachbezugswert von 1,57 Euro angesetzt werden. Demnach kann vom Arbeitgeber die Übernachtung und das Frühstück steuerfrei ersetzt werden, wenn der Sachbezugswert mit der steuerfreien Verpflegungspauschale verrechnet wird. Einige Voraussetzungen für Arbeitgeber gibt es allerdings:

  • Die Kosten werden vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt und
  • Die Rechnung des Hotels ist auf den Arbeitgeber ausgestellt

Für die Mahlzeiten Mittag und Abend gelten ebenfalls gesonderte Sachbezugswerte von 2,80 Euro, soweit dies vom Arbeitgeber ersetzt wird. In Zukunft werden viele Arbeitnehmer von den neuen günstigen Erstattungsregeln profitieren.

Vereinfachung der Kinderbetreuungskosten

Von Alex, 30. Juni 2010 19:23

Die Vereinfachungsregelung gilt für Kinderbetreuungskosten in einem Teil des Jahres. So können die Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten/Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben zählen. Steuermindernd wirken sich 2/3 der Kosten bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro aus. Ein großer Vorteil der Vereinfachungsregelung ist, dass man auf die taggenaue Abrechnung verzichten kann und nur monatsgenau abrechnen muss. Dies kann in manchen Fällen einen großen Steuervorteil mit sich bringen und etwas mehr im “Geldschwein”. Sollte aber die taggenaue Abrechnung günstiger sein, besteht kein Zwang zur Vereinfachungsregelung.