Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 18.11.2009, Az. 6 K 90/08), darf das Finanzamt Umsätze und Gewinne von Taxiunternehmen schätzen, wenn diese Ihrer Pflicht nicht nachkommen, Schichtzettel zu führen und aufzubewahren. Betriebsprüfer sehen die Einkünfte von Taxiunternehmen besonders kritisch, da hier eine Gewinnermittlung oft sehr schwierig ist. Daher ist der Nachweis durch Schichtzettel unumgänglich. In den Schichtzetteln sollten alle relevanten Informationen enthalten sein. Dazu zählen:
- welcher Fahrer
- Welche Schicht
- Kilometerangaben mit und ohne Kunden
- Tachostände
- Fahrten ohne Uhr
- Fahrpreise und
- Gesamteinnahmen
Sollte dies nicht möglich sein, kann der Taxiunternehmer alternativ auch unmittelbar nach Auszählung der Tageseinnahmen, diese in ein ordnungsgemäß geführtes Kassenbuch übertragen. Wenn der Unternehmer dieser Pflicht nicht nachkommt, berechtigt er das Finanzamt die Umsätze zu schätzen. Die Beamten dürfen sich hierbei an die Obergrenze des Schätzungsrahmens orientieren. Bei einem Taxiunternehmen kann dabei als Bemessungsgrundlage die durchschnittliche tägliche Fahrleistung der einzelnen Fahrzeuge zugrunde gelegt werden. In der Praxis sind 100 km je Wagen und Tag durchaus realistisch. Um solche Risiken zu vermeiden sollte der Unternehmer alle Fahrer in der Führung eines Fahrtenbuchs einweisen und diese auch zu kontrollieren.
Die Jahreszeitlich bedingte Erholung der Konjunktur kommt für viele Unternehmen zu spät. Immer mehr Firmen müssen Insolvenz anmelden. Tausende Firmen und Privatleute, gehen in Konkurs.
Im März dieses Jahres wurden 3125 Unternehmensinsolvenzen beantragt. Das sind 8,7 Prozent mehr, als im vergangenen Jahr. Auch die Zahl der Verbraucherinsolvenzen stieg im März um 18 Prozent. Das wiederum schwächt auf Jahre ihre Kaufkraft und somit auch den Handel. Vor allem die kleineren und mittleren Unternehmen und Handwerksbetriebe haben Zahlungsschwierigkeiten; oftmals ausgelöst durch zögerliche Zahlungen ihrer Kunden.
Obwohl Gewinne aus Glücksspielen normalerweise steuerfrei sind, hat die Finanzverwaltung es geschafft, auch hier die Möglichkeit einer steuerlichen Abschöpfung zu finden. Die OFD Frankfurt hat jetzt eine Verfügung heraus gegeben, aus der hervorgeht, das Pokergewinne versteuert werden müssen, wenn das Spiel berufsmäßig betrieben wird. Dann gelten die Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Allerdings sind weitere dafür notwendige Bedingungen, das auf Grund des zeitlichen und finanziellen Einsatzes nicht mehr von Freizeitvergnügen ausgegangen werden kann, und das eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Zumindest der letzte Punkt wirkt ein wenig albern – schließlich spielt jeder Spieler mit der Absicht, das Spiel zu gewinnen.
Die durch die Finanzkrise verstärkte Schuldenmisere vieler EU-Staaten, zeigt sich jetzt auch in der Bewertung des Euro. Erstmals seit über vier Jahren, ist er unter die Marke von 1,20 Dollar gesunken. Als Grund für die Kursverluste gaben die Händler die Unsicherheit der Anleger und den fehlenden Aufschwung auf dem Arbeitsmarkt an. So sank der Euro auf 1,193 Dollar – gegenüber dem Schweizer Franken sogar auf 1,38. Durch die hohen Staatsverschuldungen, kommt es auch zu höheren Risikoaufschlägen für Staatsanleihen. Selbst die Schweizer Nationalbank, hat nicht wie bisher zur Stärkung des Euro eingegriffen. Besonders betroffen sind Italien, Spanien, Portugal und Griechenland.
Experten fürchten jetzt, dass die Schuldenkrise auch auf viele Osteuropäische Länder übergreifen wird. Erste Anzeichen dafür gibt es bereits in Ungarn. Auch wenn viele Länder Osteuropas weniger Schulden haben; die Schuldenstandsquoten werden an der Bruttoinlandproduktion gemessen. Und um die stabil zu halten, oder steigern zu können, sind die osteuropäischen Länder noch zu einem großen Teil auf den Export in die alten EU-15-Staaten angewiesen. Diese jedoch müssen jetzt sparen und das wirkt sich auch auf das Kaufverhalten ihrer Bürger aus. Der sinkende Wert des Euro ist zwar profitabel für die Exportwirtschaft, weil die Ausfuhr von Waren billiger wird, aber gleichzeitig steigen die Preise, für die in Dollar bewerteten Rohstoffe, auf die fast alle europäischen Länder angewiesen sind.
Wenn ein Arbeitgeber freiwillig einen Essenzuschuss in vorher festgelegter Höhe zusammen mit dem Lohn monatlich überweist, handelt es sich um dabei um sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Prüfer der Rentenversicherungträger hatten bei einer Betriebsprüfung einer Anwaltskanzlei entschieden, nachdem ihnen diese Überweisungen aufgefallen waren, dass eine Nacherhebung aller Sozialabgaben fällig wird.
Das Sozialgericht Aachen bestätigte dieses Handeln. Im Einkommensteuerrecht, erklärten die Richter, sei eine Privilegierung nur dann vorgesehen, wenn Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich abgegeben würden oder Barzuschüsse an Unternehmen erfolgten, die im Gegenzug Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich abgäben.(Urteil vom 21.5.2010, Sozialgericht Aachen, Az. S 6 R 113/09).