Wenn es nach dem Finanzamt geht, dann müssen für die Kosten die bei einer Betriebsfeier entstehen, wenn bei dieser die Freigrenze von 110 Euro pro Person überschritten wird, nicht nur Lohnsteuer, sondern auch Umsatzsteuer gezahlt werden. Bisher ist es so, dass bei Überschreiten der Freigrenze eine pauschale Lohnsteuer von 25% gezahlt werden muss. Jetzt geht das Finanzamt davon aus, dass was für die Lohnsteuer gilt, auch für die Umsatzsteuer gelten sollte, da von einem höheren Kostenaufwand bei Betriebsfeiern beide, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, einen Vorteil hätten. Und das zieht in dem Fall eine Zahlung der Umsatzsteuer nach sich. Auch das eingeschaltete Finanzgericht teilt diese Meinung. Da aber die Rechtslage nicht ganz klar ist, muss jetzt das BFH entscheiden, ob eine solche zusätzlich Belastung rechtlich vertretbar ist.
Auch Leasing-Zahlung sind teilweise von der Steuer absetzbar, wenn das Fahrzeug privat und beruflich genutzt wird. Das gilt nicht nur für die regelmäßigen Raten, sondern auch für die einmalige, oft recht hohe Sonderzahlung, die bei den meisten Leasing-Verträgen Standard ist. Dies gilt allerdings nur, wenn auch der Selbständige regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nachweisen kann. Für Selbständige mit Heimbüro, die keinen Außendienst vornehmen, ist ein Abzug der Sonderzahlung nicht möglich es sei denn, er schlägt das Fahrzeug komplett dem Betriebsvermögen zu. Ein Teil der Sonderzahlung kann allerdings trotzdem anteilig als Betriebsabgabe abgezogen werden, wenn der Unternehmer über die Gesamte Vertragslaufzeit die betrieblichen Fahrten nach den tatsächlichen Kosten abrechnet. Wird statt dessen die Kilometerpauschale genutzt, fällt ein Abzug der anteiligen Sonderzahlung weg.
Sich selbständig zu machen ist in Deutschland heute sehr einfach und wird aktuell auch durch verschiedene Maßnahmen staatlich unterstützt. Wer mit dem Sprung in die Selbständigkeit seiner Arbeitslosigkeit entkommen will, kann mit einer finanziellen Hilfe in Form einer längerfristigen Zuzahlung vom Staat rechnen. Auch im informellen Bereich wird von den Ämtern viel geboten. Trotzdem liegt Deutschland mit nur rund acht Prozent an Selbständigen unter dem europäischen Schnitt, der bei circa 11 Prozent liegt. Dabei besteht eine gute Chance, nicht nur wieder arbeiten zu können, sondern sich auch durch die neuen Anforderungen weiter zu entwickeln. Außerdem eröffnet die freie Entscheidung über Arbeitsaufwand und Arbeitszeit jedem die Möglichkeit, den Beruf besser an das Privatleben anzupassen. Zumindest theoretisch. Wer sich entscheidet selbst unternehmerisch tätig zu werden muss sich auch darüber im Klaren sein, dass jede Fehlentscheidung zu Lasten der Einnahmen geht und das vorgenommene Ziel nur erreicht werden kann, wenn neben einem guten Erfolgsplan auch viel Fleiß und Ausdauer vorhanden ist.
Auch wenn die Miete eines Gewerbeobjektes ein Umsatzsteuerpflichtiges Entgeld ist, trifft das auf eventuell entstehende Schadensersatzansprüche nicht zu. Wenn Mieter ihrer vertraglich vereinbarten Verpflichtung zur regelmäßigen Instandsetzung des von ihnen gemieteten Objektes nicht nachkommen, kann der Vermieter eine pauschale Ausgleichszahlung fordern. Diese ist jedoch nicht automatisch auch Umsatzsteuerpflichtig, wie das Finanzgericht Köln jetzt entschied. Als Grund gab das Gericht an, dass dieses Geld nicht direkt der Nutzungsüberlassung zugeschrieben werden kann und deshalb auch nicht der dafür vorgesehenen Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Verpflegungsmehraufwand der durch die Annahme von Leiharbeit entsteht, auch beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden kann. Dies ist besonders dann wichtig, wenn eine vorübergehende Arbeit an einem anderen Ort angenommen werden muss, der jedoch nicht von Dauer ist, so das eine Kündigung der Wohnung nicht sinnvoll ist. Wechselt die Arbeitstelle häufig, kann sich der Arbeitnehmer oder Selbständige nicht auf einen bestimmten regelmäßigen Tätigkeitsmittelpunkt einrichten. Das führt nicht nur zu Mehrkosten für eine eventuell notwendige Unterbringung, sondern betrifft auch die Verpflegung und unter Umständen ein mehr an Kosten für Arbeitsutensilien.