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Privatinsolvenz als Selbstständiger – So geht es!

Eine Privatinsolvenz gibt es nicht nur für „Privatpersonen“! Auch Selbstständige haben die Möglichkeit eine Privatinsolvenz anzumelden. Dafür müssen sie jedoch als natürliche Person und nicht als Unternehmen (GmbH etc.) agieren. Das betrifft in der Regel die klassischen Solo-Selbstständigen. Diese haben somit bei finanziellen Schwierigkeiten bzw. bei einer Nichtbedienbarkeit der Schulden die Möglichkeit eine Privatinsolvenz in Betracht ziehen. Es wäre der erste Schritt in Richtung Neuanfang!

Was müssen Selbstständige tun, um eine Privatinsolvenz anzumelden?

  1. Suchen Sie Rat und Hilfe bei einer Schuldnerberatung! Eine unabhängigen Schuldnerberatung kann Ihre finanzielle Situation besser bewerten und eventuell auch noch weitere Optionen als Vorschlag anbringen. Die Privatinsolvenz stellt die letzte Möglichkeit und häufig sind noch nicht alle Varianten ausgeschöpft.
  2. Kein Plan B? Dann gilt es den Insolvenzantrag einzureichen. Sie wollen den Weg der Privatinsolvenz gehen? Dann müssen Sie zeitnah den Insolvenzantrag bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einreichen. Der Antrag muss vollständig und alle erforderlichen Informationen über Ihre Schulden, Ihr Einkommen und Vermögenswerte aufweisen.
  3. Nach dem Antrag folgt der Insolvenzplan. Nachdem Ihr Insolvenzantrag vom Amtsgericht genehmigt wurde, gilt es zügig einen Insolvenzplan zu erstellen. Wie soll mit dem offenen Schulden umgegangen werden? Welchen Plan der Rückzahlung wäre möglich? Ihr Insolvenzplan muss schlussendlich von einem Insolvenzverwalter genehmigt werden.
  4. Halten Sie sich am Insolvenzplan. Sobald Ihr Insolvenzplan genehmigt wurde, müssen Sie die darin festgelegten Bedingungen auch erfüllen und umsetzen. Dies kann die Abgabe von einigen Ihren Vermögenswerten oder die Zahlung von Schulden beinhalten. Auch muss der Weg aus einer Arbeitslosigkeit gefunden werden.
  5. Erfolgreiche Beendigung der Insolvenz. Sie können die Privatinsolvenz erfolgreich nach 3 Jahren abschließen, wenn Sie alle Bedingungen des Insolvenzplans erfüllt haben. Nach der Beendigung sind Ihre Schulden beglichen und Sie können einen Neuanfang wagen.

Es ist jedoch unbedingt zu beachten, dass eine Privatinsolvenz natürlich auch negative Konsequenzen hat, wie zum Beispiel einen negativen Eintrag bei der Schufa und damit zukünftige Einschränkungen bei der Kreditvergabe. Es ist daher sehr zu empfehlen sich im Vorfeld an eine unabhängige Schuldnerberatung zu wenden. Eine Privatinsolvenz sollte nicht überstürzt entschieden werden, auch wenn dieser Weg durch einige Gesetzesänderungen immer attraktiver erscheint. Es könnte sich eventuell auch lohnen eine Umschuldung alter – vor allem teurer Kredite – anzustreben.

Alle 3 Jahre eine Betriebsprüfung?

Und das soll auch für kleine Betriebe und Selbstständige gelten? Ein neuer Gesetzentwurf der Partei „Die Linke“ schlägt ein Mindestintervall von 3 Jahren für eine Außenprüfungen vom Finanzamt vor. Mindest aller 3 Jahre sollen somit Selbstständige, aber auch Personen mit besonderen Einkünften (Verpachtung etc.), überprüft werden. Die Partie begründet dies unter anderen mit einer höheren Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen.

Die Frage nach der Sinnhaftigkeit bei kleinen Betrieben, wo nur wenig Steuer zusätzlich eingetrieben werden würde und der zusätzlichen Kosten für den enormen Mehraufwand blieb die Partei bisher schuldig. Es besteht somit die Annahme, dass dieser Entwurf eben nur ein Entwurf bleiben wird.

Der gesamte Gesetzesentwurf kann hier nachgelesen werden:

>> Drucksache 18/9125

Gewerbesteuer weiterhin keine Betriebsausgabe! – Update

Personengesellschaften dürfen auch weiterhin die Gewerbesteuerlast nicht als gewinnmindernde Betriebsausgabe gelten machen. Das entschied nun nach erneuter Klage abermals das BFS und bestätigt damit die aktuelle Rechtslage.

Seit dem Umsatzsteuerreformgesetz im Jahre 2008 ist die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr und darf somit nicht mehr gewinnmindernd angerechnet werden.

Betriebsrenten müssen nicht gleich berechnet werden

Wie das Erfurter Bundesarbeitsgericht jetzt entschied, müssen die Betriebsrenten von Arbeitern und Angestellten nicht prinzipiell gleich berechnet werden. Zulässig ist eine unterschiedliche Behandlung der Betriebsrenten, wenn daraus resultierende Ungleichheiten anderweitig ausgeglichen werden. Im vorliegenden Fall bestätigten die Richter damit das „Gesamtversorgungssystem“ einer rheinländischen Firma, die für Angestellte einen höheren Grundbetrag des betrieblichen Versorgungsanteils vereinbarte, als für ihre Arbeitnehmer. Dagegen hatte ein Arbeiter geklagt. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass der unterschiedliche Grundbetrag zulässig sei, weil die Arbeitnehmer des beklagten Unternehmens durch Zuschläge für Schichtarbeit ein höheres Einkommen erzielten, als die Angestellten, wodurch sie das Gesamtniveau ihrer Rente vergrößern. Der daraus entstehende ungleiche betriebliche Versorgungsteil soll durch den unterschiedlichen Grundbetrag ausgeglichen werden.

Online-Handel: Neues EU-Händlerrecht ab Juni

Ab dem 13. Juni dieses Jahres, tritt eine für Online-Händler relevante, einheitliche Neuregelung der EU-Verbraucherschutz-Verordnung in Kraft. Diese soll den europaweiten Online-Handel erleichtern, erfordert jedoch möglicherweise auch einige Anpassungen der Händler. Das Ziel der Regelung ist eine Verbesserung des Verbraucherschutzes. Dazu gehört beispielsweise eine vertragliche Informationspflicht, für alle online abgeschlossenen Geschäfte. So müssen Händler ab Juni, den online erfolgten Kauf einer Ware, beispielsweise per Mail, bestätigen. Auch eine europaweit einheitliche Mustervorlage für die notwendige Widerrufsbelehrung, muss dann verwendet und Garantieangaben leichter verständlich definiert werden. Bisher sind, einer Befragung des Händlerbundes zufolge, noch unter 20 Prozent aller Online-Händler auf die neuen Verbraucherschutzrichtlinien vorbereitet. Das kann zu Problemen führen, da ab dem Stichtag im Juni, Verstöße gegen die neue Regelung geahndet werden können. Der Händlerbund bietet einen Quick Check an, mit dem Online-Händler prüfen lassen können, ob ihr Verkaufsportal den neuen Bestimmungen entspricht. Auch die einzelnen Bestimmungen lassen sich auf der Webseite des Händlerbundes, unter www.haendlerbund.de/test/finish/1-hinweisblaetter einsehen.