Category: Soziales

Vereinfachung der Kinderbetreuungskosten

Von Alex, 30. Juni 2010 19:23

Die Vereinfachungsregelung gilt für Kinderbetreuungskosten in einem Teil des Jahres. So können die Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten/Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben zählen. Steuermindernd wirken sich 2/3 der Kosten bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro aus. Ein großer Vorteil der Vereinfachungsregelung ist, dass man auf die taggenaue Abrechnung verzichten kann und nur monatsgenau abrechnen muss. Dies kann in manchen Fällen einen großen Steuervorteil mit sich bringen und etwas mehr im “Geldschwein”. Sollte aber die taggenaue Abrechnung günstiger sein, besteht kein Zwang zur Vereinfachungsregelung.

Im Blickpunkt: Die Ausgaben für das Erststudium

Von Alex, 22. Mai 2010 10:04

Seit der Gesetzesänderung 2004 können die Kosten für das Erststudium oder die erste Berufsausbildung nicht mehr vollständig steuerlich geltend gemacht werden. Maximal 4.000 Euro por Jahr darf man als Sonderkosten absetzen. Für den Auszubildenden keine sinnvolle Regelung, da er nicht davon profitiert, wenn seine Einnahmen nicht entsprechend hoch sind. Und das ist bei einer Erstausbildung häufig nicht der Fall.

Allerdings hat diese Gesetzesänderung zu unzähligen Klagen geführt, die teilweise noch anhängig sind. Bereits erfolgreich eingeklagt, wurde die Anrechnung der Kosten für ein Studium, dass nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung erfolgt. Das BFH hat die im Gesetz verankerte Abzugsbeschränkung für diesen Fall als unzulässig erklärt. So lange noch nicht klar ist, wie die Gerichte in den Fällen der ersten Berufsausbildung entscheiden, kann man beim Finanzamt, mit Hinweis auf diese laufenden Verfahren, Einspruch einlegen und verlangen, dass der Vorgang so lange ruht, bis das Gericht eine Entscheidung getroffen hat.

Achtung bei Rürup Renten

Von Alex, 24. April 2010 17:14

Die angeblich Pfändungsgeschützte Rente für Selbstständige wird von vielen Versicherungsmaklern empfohlen und auch in Broschüren als vollkommen sicher angesehen. Der Bundesfinanzminister hat jetzt klargestellt das Rürup Renten natürlich auch vollständig pfändbar sind. Versicherer schalten jedoch auf stur und wollen von diesem Aspekt nichts wissen. Es gibt kein einziges belegtes Verfahren in dem die Rürup Rente nicht gepfändet werden konnte, lediglich unter dem Existenzminimumsatz wird nicht gepfändet. Nur in der Schweiz und in Liechtenstein gibt es die Möglichkeit eines pfändungsgeschützten Vermögens zur Altersvorsorge. Verträge die eine Unpfändbarkeit der Vorsorge garantieren sind somit nichtig.

Rentenversicherungspflicht für Selbständigen

Von Alex, 21. April 2010 10:03

Die Rentenversicherungspflicht kennt jeder Selbständige, aber auch ein nebenberuflich Selbständiger ist in der Pflicht. In einem aktuellen Fall ging es darum das eine Dame neben ihrer normalen Tätigkeit eine nebenberufliche Tätigkeit für einen Auftraggeber ausführte. Die Deutsche Rentenversicherung ist in der Annahme das die Dame mangels Angestellter und Auftraggeber auch Rentenversicherungspflichtig sei. Die Dame klagte da ihr höhere Rentenversicherungsbeiträge drohten. Das Bundssozialgericht entschied zugunsten der Rentenversicherung da die Dame mit ihrer Tätigkeit in arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen arbeitet und keine Angestellten oder mehrere Auftraggeber hat. Demnach unterscheidet das Gesetzt nicht zwischen nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit oder hauptberuflich selbständiger Tätigkeit.

Neues zur Reisekostenabrechnung

Von Alex, 7. April 2010 19:23

Was hatte uns doch unsere neue Koalition CDU/FDP zum Start in das neue Jahr serviert, Hotelübernachtungen zum vergünstigten 7% MwSt. Satz. Allerdings nur die Übernachtung, beim Frühstück blieb alles beim alten. Zum Leid von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, stehen sie doch durch die vergünstigten Reisekosten schlechter da. Wo zuvor noch Übernachtungen inkl. Frühstück geltend gemacht werden konnten und dem Arbeitnehmer eine Auszahlung steuerfrei mit Abzug von 4,80 Euro Pauschale für das Frühstück zukamen, so sind aktuell nur die Übernachtungskosten absetzbar und das Frühstück muss separat raus gerechnet werden. Der Arbeitnehmer bleibt somit auf einem größeren Teil der Frühstückskosten sitzen, da deutlich weniger Steuerfrei erstattet werden darf. Daraufhin beklagten Arbeitnehmer und diverse Wirtschaftsverbände die Situation bei der Finanzverwaltung.

Die Beschwerden zur derzeitigen Situation fruchteten und die Finanzverwaltung meldete sich nun zu Wort. In einem Schreiben der Finanzverwaltung wird der Vorschlag gemacht folgendermaßen abzurechnen: In der Hotelrechnung soll neben der Übernachtung ein Sammelposten ausgewiesen werden in dem auch das Frühstück enthalten ist. Der Arbeitgeber darf daraufhin wie nach altem System 4,80euro aus den Sammelposten für das Frühstück abziehen und den Rest als Reisenebenkosten neben den Übernachtungskosten steuerfrei ersetzen. Allerdings birgt dies ein Risiko für den Arbeitgeber, Sonderdienste wie Pay TV oder private Telefonate dürfen nicht in den Sammelposten mit einfließen, dass heißt wenn ein Lohnsteuerprüfer die Rechnung anzweifelt muss ein Nachweis erbracht werden das solche Dienste nicht in den Sammelposten übernommen wurden. Doch eines ist Gewiss, den Hotelbetreiber freut es nach wie vor.