Der Bundesgerichtshof hat jetzt in zwei Fällen entschieden, dass private Krankenversicherungen ihren Mitgliedern kündigen dürfen, wenn diese versuchten die Versicherung zu betrügen, oder gewalttätig gegen Mitarbeiter der PKV geworden sind. Auch die Tatsache, dass jeder das auch jeder Selbständige ein Anrecht auf eine Krankenversicherung, zumindest zum Basistarif hat, ändert nichts am Kündigungsrecht der Krankenkassen, aufgrund der genannten Vorfälle. Lediglich eine Kündigung wegen nicht gezahlter Beiträge bleibt weiterhin ausgeschlossen. Wenn sich die von einer Kündigung aus diesen besonderen Gründen betroffenen Mitglieder an eine andere Krankenkasse wenden, müssen diese jedoch die Mitglieder aufnehmen. Nach Angaben der privaten Krankenversicherungen kommt es häufig vor, dass Mitglieder versuchen durch Fälschung von Rechnungen und Rezepten die Kassen zu betrügen. Gewalttätigkeiten gegen Mitarbeiter sind allerdings eher die Ausnahme.
Auch für viele Selbständige ist das Elterngeld eine sehr gute Alternative, wenn Familienzuwachs erwartet wird. Wichtig ist allerdings auch hier die richtige und rechtzeitige Planung. Da bei Selbständigen die Höhe des Elterngeldes nach dem aktuellen Einkommen berechnet wird, sollte rechtzeitig der aktuelle Steuerbescheid, oder die Gewinn- und Verlustrechnung bereit gehalten werden. Zu beachten ist, dass die Sozialversicherung und die Steuervorauszahlungen vorher vom Gewinn abgezogen werden. Dabei kann es sich durchaus lohnen, für diese Zeit die Summe der Steuervorauszahlungen zu verringern, da sich dadurch der Gewinn und damit auch das zustehende Elterngeld erhöht. Positiv: Wie jetzt das Sozialgericht München urteilte, darf das Elterngeld nicht durch eingehende Honorarzahlungen vermindert werden, die vor dem Beginn der Elterngeldzahlung erarbeitet wurden.
Wie die Lohnsteuerhilfe Bayern jetzt in München veröffentlichte, können Arbeitgeber ihre Angestellten auch durch einen Zuschuss für deren Kinderbetreuung finanziell unterstützen. Der Vorteil für den Arbeitgeber ist, dass diese Zuschüsse nicht versteuert werden müssen. Das Unternehmen muss allerdings dabei deutlich machen, dass dieser Zuschuss nicht anstelle einer Gehaltserhöhung vergeben wird, sondern zusätzlich erfolgt. Dabei ist es unerheblich, auf welchen Elternteil die Kosten für die Kinderbetreuung laufen. So kann der Vater eines betreuten Kindes einen Zuschuss für die Kinderbetreuung durch seinen Arbeitgeber erhalten, auch wenn beispielsweise die Tagesmutter ihre Rechnung auf die Mutter des Kindes ausstellt, unabhängig davon, ob beide Elternteile miteinander verheiratet sind, oder nicht.
Die gesetzlich verankerte Förderpflicht von Schwerbehinderten kann schnell zu Problemen von Existenzgründern mit Angestellten führen, wenn diese ihre Pflichten als Arbeitgeber nicht detailliert kennen. So haben beispielsweise auch kleinere Unternehmen die sogenannte Prüfpflicht, ob eine zu besetzende Stelle auch von einem schwerbehinderten Mitarbeiter besetzt werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich ein Schwerbehinderter um diese Stelle beworben hat, oder nicht. Auch wenn dem Arbeitgeber nicht bewusst war, dass einer der Bewerber eine Behinderung hat, kann dieser, wenn er die Stelle nicht bekommt, mit Erfolg gegen diese Entscheidung klagen. Sinnvoll ist es deshalb entweder direkt die Agentur für Arbeit mit der Suche nach Mitarbeitern zu beauftragen. Die Mitarbeiter der Arbeitsagentur schlagen bevorzugt geeignete Bewerber mit Behinderungen vor. Alternativ lohnt sich die Zusammenarbeit mit einem Anwalt für Arbeitsrecht, um gravierende Fehler gerade in der Gründungszeit zu vermeiden. Ob sich das Engagement eines Rechtsanwaltes lohnt, hängt davon ab wie groß das Unternehmen schon in seiner Anfangszeit sein soll.
Aufgrund zweier neuer Urteile des Bundesfinanzhofs, können zukünftig neben den Ausgaben für die erstmalige Berufsausbildung, auch die Kosten für ein direkt anschließendes Studium, oder eine Zweitausbildung steuerlich geltend gemacht werden, wenn die zweite Ausbildung in Zusammenhang mit der daraufhin geplanten Tätigkeit steht. Diese müssen dafür nur als vorweg genommene Werbungskosten angegeben werden. Wie das BFH argumentierte, gibt es kein prinzipielles Abzugsverbot für die Kosten eines Erststudiums, auch dann nicht, wenn davor bereits eine andere Ausbildung stattfand. Entscheidend für die Frage ob Weiterbildungskosten als Werbungskosten abgesetzt werden können ist, inwiefern die Ausbildung Wissen für den zukünftigen Beruf vermittelt, mit dem Einnahmen erzielt werden sollen. Auch Personen die ihr Studium oder ihre zweite Ausbildung bereits abgeschlossen haben, sollen eine nachträgliche Prüfung über die möglicherweise vollständige Geltendmachung ihrer Lehrkosten prüfen lassen und die Steuererklärung gegebenenfalls nachreichen.