Social Payment-Dienste wie Flattr und Kachingle, haben eine Möglichkeit geschaffen, mit der sich selbständige Betreiber von Websiten, auch ohne die oft nervige Werbung einen Zusatzverdienst aufbauen können. Hierzu müssen sie nichts weiter tun als sich, zum Beispiel bei Flattr oder neu auch Kachingle, anzumelden. Mit seiner Anmeldung erklärt das Mitglied sich bereit, mit einem festgelegten Euro-Beitrag eine oder mehrere Seiten seiner Wahl finanziell zu unterstützen. Der Mindestbeitrag beträgt zwei Euro pro Monat. Dafür steht auch seine Website im System und kann ihrerseits von anderen Teilnehmern finanziell unterstützt werden. Flattr ist eine Wortmischung aus „to flatter“ – Jemandem schmeicheln und „flat fee“ – Pauschalpreis. Die Idee stammt von Pirate-Bay-Gründer Peter Sunde. Hiermit ist es möglich, ganz gezielt diejenigen Siten-Betreiber zu unterstützen, die sich tatsächlich die meiste Mühe geben und die besten Ergebnisse erzielen. Damit wurde ein Konzept geschaffen, dass ausschließlich die Qualität und nicht die cleversten und lukrativsten Werbeeinblendungen bewertet. Empfehlenswert.
„Stiftung Warentest“ hat auch in seiner jetzt veröffentlichten neuen, vergleichenden Studie keine positive Entwicklung in der Bankberatung konstatieren können. Keine einzige der untersuchten Banken konnte mit „gut“ bewertet werden. Nicht einmal an die gesetzlichen Vorgaben hielten sich die meisten von Ihnen.
146 Filialen von 21 Kreditinstituten wurden durch eingesetzte Tester auf die Qualität ihrer Anlagenberatungsgespräche untersucht. In über der Hälfte der Fälle, wurden den Testern beispielsweise nicht das gesetztlich vorgeschriebene Beratungsprotokoll ausgehändigt – trotz der Bitte darum. Nur drei Banken bekamen mit „befriedigend“ das beste erreichte Ergebnis, sechs Banken schnitten „mangelhaft“ ab und die restlichen zwölf kamen gerade einmal auf ein „ausreichend“. Ein drittel der Berater fragte vor der Empfehlung einer Anlage weder nach dem Einkommen, noch nach allgemeinen Vermögensverältnissen des Kunden. Wie sie ohne diese Daten eine für den Kunden passende Anlage gefunden haben wollen, ist unklar. Die Ergebnisse des Tests fiel noch schlechter aus, als im vergangenen Jahr. Offensichtlich haben die Banken kein ersnsthaftes Interesse daran, aus ihren Fehlern, für die wir alle heute bezahlen, zu lernen. Ein Armutszeugnis für unsere Kreditinstitute. Offensichtlich wird sich hier ohne stärkeren Druck durch die Bankaufsicht auch nichts ändern.
Die Vereinfachungsregelung gilt für Kinderbetreuungskosten in einem Teil des Jahres. So können die Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten/Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben zählen. Steuermindernd wirken sich 2/3 der Kosten bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro aus. Ein großer Vorteil der Vereinfachungsregelung ist, dass man auf die taggenaue Abrechnung verzichten kann und nur monatsgenau abrechnen muss. Dies kann in manchen Fällen einen großen Steuervorteil mit sich bringen und etwas mehr im “Geldschwein”. Sollte aber die taggenaue Abrechnung günstiger sein, besteht kein Zwang zur Vereinfachungsregelung.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 18.11.2009, Az. 6 K 90/08), darf das Finanzamt Umsätze und Gewinne von Taxiunternehmen schätzen, wenn diese Ihrer Pflicht nicht nachkommen, Schichtzettel zu führen und aufzubewahren. Betriebsprüfer sehen die Einkünfte von Taxiunternehmen besonders kritisch, da hier eine Gewinnermittlung oft sehr schwierig ist. Daher ist der Nachweis durch Schichtzettel unumgänglich. In den Schichtzetteln sollten alle relevanten Informationen enthalten sein. Dazu zählen:
welcher Fahrer
Welche Schicht
Kilometerangaben mit und ohne Kunden
Tachostände
Fahrten ohne Uhr
Fahrpreise und
Gesamteinnahmen
Sollte dies nicht möglich sein, kann der Taxiunternehmer alternativ auch unmittelbar nach Auszählung der Tageseinnahmen, diese in ein ordnungsgemäß geführtes Kassenbuch übertragen. Wenn der Unternehmer dieser Pflicht nicht nachkommt, berechtigt er das Finanzamt die Umsätze zu schätzen. Die Beamten dürfen sich hierbei an die Obergrenze des Schätzungsrahmens orientieren. Bei einem Taxiunternehmen kann dabei als Bemessungsgrundlage die durchschnittliche tägliche Fahrleistung der einzelnen Fahrzeuge zugrunde gelegt werden. In der Praxis sind 100 km je Wagen und Tag durchaus realistisch. Um solche Risiken zu vermeiden sollte der Unternehmer alle Fahrer in der Führung eines Fahrtenbuchs einweisen und diese auch zu kontrollieren.
Obwohl Gewinne aus Glücksspielen normalerweise steuerfrei sind, hat die Finanzverwaltung es geschafft, auch hier die Möglichkeit einer steuerlichen Abschöpfung zu finden. Die OFD Frankfurt hat jetzt eine Verfügung heraus gegeben, aus der hervorgeht, das Pokergewinne versteuert werden müssen, wenn das Spiel berufsmäßig betrieben wird. Dann gelten die Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Allerdings sind weitere dafür notwendige Bedingungen, das auf Grund des zeitlichen und finanziellen Einsatzes nicht mehr von Freizeitvergnügen ausgegangen werden kann, und das eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Zumindest der letzte Punkt wirkt ein wenig albern – schließlich spielt jeder Spieler mit der Absicht, das Spiel zu gewinnen.