Nicht nur eventuelle Überschneidungen mit den Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber, sondern auch die durch den Hauptberuf vorliegenden zeitlichen Einschränkungen müssen bei einer nebenberuflichen Selbständigkeit beachtet werden. Sinnvoll ist es deshalb, die Arbeitszeiten der festen Arbeit zu verringern. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz müssen Arbeitgeber dem Wunsch nach einer reduzierten Arbeitszeit zustimmen, so lange keine “betrieblichen Gründe” dagegen sprechen. Rechtliche Voraussetzung dafür ist, dass die Betriebe über 15 Beschäftigte haben und seit mehr als sechs Monaten bestehen. Auch der Arbeitsort für die nebenberufliche Tätigkeit muss vorab bestimmt werden. Oft wird die eigene Wohnung am Anfang als Arbeitsort gewählt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dafür die Zustimmung des Vermieters notwendig ist, wenn dort beispielsweise auch Kunden empfangen, oder durch die Art der Arbeit eine anderweitige Beeinträchtigung der Wohnung bzw. der Hausgemeinschaft entstehen könnte. Wenn eine solche Beeinträchtigung jedoch nicht vorliegt, darf der Vermieter sein Einverständnis nicht verweigern. Nicht vergessen sollten Nebenberufler, dass sie ihr Gewerbe, auch wenn die Einkünfte zu Beginn niedrig sind, beim Gewerbe- und Finanzamt anmelden müssen So lange die Höhe des nebenberuflichen Verdienstes unter dem der Festanstellung liegt, müssen jedoch keine zusätzlichen Sozialbeiträge gezahlt werden.
Viele Deutsche die eine Selbständigkeit planen, versuchen sich damit erst einmal nebenberuflich. 540.000 Existenzgründungen von nebenberuflich Selbständigen, wurden im vergangenen Jahr, nach Angabe des KfW-Gründungsmonitor 2011, verzeichnet. Bei einer nebenberuflichen Selbständigkeit ist allerdings Einiges zu beachten. Wichtig ist vor allem, dass sie ihrem Arbeitgeber nicht Konkurrenz machen dürfen. “Der angestellte Web-Designer, der in seiner Freizeit auf eigene Rechnung die Internetpräsentation von Handwerksbetrieben auf den neuesten Stand bringt, muss damit rechnen, dass er entlassen wird, wenn sein Chef von der Nebentätigkeit erfährt.”, mahnt der Arbeitsrechtsexperte, Michael Felser. Auch sollte vermieden werden, während der Arbeitszeit für den Nebenerwerb tätig zu werden. Erfährt der Chef davon, kann er unter Umständen eine fristlose Kündigung erwirken. In der Regel ist es vorteilhaft, vorab seine Pläne mit den Vorgesetzten zu besprechen, um eventuelle Missverständnisse zu vermeiden. Besteht die Angestelltentätigkeit beim öffentlichen Dienst, ist die Information der Dienststelle ohnehin vorgeschrieben.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt in zwei Fällen entschieden, dass private Krankenversicherungen ihren Mitgliedern kündigen dürfen, wenn diese versuchten die Versicherung zu betrügen, oder gewalttätig gegen Mitarbeiter der PKV geworden sind. Auch die Tatsache, dass jeder das auch jeder Selbständige ein Anrecht auf eine Krankenversicherung, zumindest zum Basistarif hat, ändert nichts am Kündigungsrecht der Krankenkassen, aufgrund der genannten Vorfälle. Lediglich eine Kündigung wegen nicht gezahlter Beiträge bleibt weiterhin ausgeschlossen. Wenn sich die von einer Kündigung aus diesen besonderen Gründen betroffenen Mitglieder an eine andere Krankenkasse wenden, müssen diese jedoch die Mitglieder aufnehmen. Nach Angaben der privaten Krankenversicherungen kommt es häufig vor, dass Mitglieder versuchen durch Fälschung von Rechnungen und Rezepten die Kassen zu betrügen. Gewalttätigkeiten gegen Mitarbeiter sind allerdings eher die Ausnahme.
Wie das BSG jetzt entschieden hat, dürfen die Verantwortlichen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Ende der Unternehmer-Pflichtversicherung nicht einfach davon ausgehen, dass Selbständige ihre freiwillige Versicherung fortzuführen planen. Nachdem 2008 die Unternehmer-Pflichtversicherung auf freiwillige Basis umgestellt wurde, bedarf die Fortführung einer bestehenden Versicherung der schriftlichen Zustimmung der Betroffenen. Die “Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe” hatte bestehende Verträge versucht durch eine Änderung in ihrer Satzung, diesen für die Fortführung des Vertrags notwendigen Antrag des Versicherten zu umgehen, indem sie den nicht ausdrücklichen Verzicht des Unternehmers auf die Versicherung als Antrag für dessen Fortführung betrachtete. 300.000 Unternehmer wurden so in den vergangenen drei Jahren ohne Rückfrage einfach weiter versichert. Dagegen klagte jetzt ein Gastwirt und bekam Recht. Das BSG entschied, dass eine derartige Regelung in der Satzung unzulässig ist. Wer bisher versäumte einen Widerspruch gegen diese Handhabung einzulegen, kann dies unter Einhaltung der Fristen für 2011 noch versuchen.
Preisabsprachen zwischen Firmen können für die Beteiligten teuer werden. Das mussten jetzt auch gestandene Konzerne feststellen. So wurde der Unternehmer Reckitt Benckiser zu einer Strafe von 24 Millionen Euro verpflichtet, weil er Preisabsprachen mit dem Konkurrenten Henkel getroffen hatte. Ermittlungen des Bundeskartellamts ergaben, dass Henkel und Recckitt Benckiser die Preise ihrer Produkte “Calgonit” und “Somat” abgestimmt hatten. Über mehrere Jahre hinweg haben beide Unternehmen Preiserhöhungen stets zeitgleich, nach gemeinsamer Planung vorgenommen. So wurden die Preise der Produkte zwischen 2005 und 2007 um insgesamt 13 Prozent angehoben. Auch die Markteinführung neuer Produkte wurde zwischen beiden Unternehmen abgesprochen. Bei dem bisher verhängten Bußgeld wird es für die Unternehmen vermutlich nicht bleiben. Das Kartellamt ermittelt aktuell ähnliche Absprachen für andere Produkte der beiden Firmen, die gegen das Gesetz des wettbewerbswidrigen Informationsaustausches verstoßen. Die Firma Henkel kam bisher straffrei davon, weil deren Leitung das Kartellamt über den Verstoß informiert und sich selbst angezeigt hat. Um eine Geldbuße wird zwar auch Henkel nicht herum kommen, doch diese wird auf jeden Fall geringer ausfallen, als die Strafe für Reckitt Benckiser.