Wissenswertes

PKV: Kündigung wegen Betrug und Gewalt ist zulässig

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Der Bundesgerichtshof hat jetzt in zwei Fällen entschieden, dass private Krankenversicherungen ihren Mitgliedern kündigen dürfen, wenn diese versuchten die Versicherung zu betrügen, oder gewalttätig gegen Mitarbeiter der PKV geworden sind. Auch die Tatsache, dass jeder das auch jeder Selbständige ein Anrecht auf eine Krankenversicherung, zumindest zum Basistarif hat, ändert nichts am Kündigungsrecht der Krankenkassen, aufgrund der genannten Vorfälle. Lediglich eine Kündigung wegen nicht gezahlter Beiträge bleibt weiterhin ausgeschlossen. Wenn sich die von einer Kündigung aus diesen besonderen Gründen betroffenen Mitglieder an eine andere Krankenkasse wenden, müssen diese jedoch die Mitglieder aufnehmen. Nach Angaben der privaten Krankenversicherungen kommt es häufig vor, dass Mitglieder versuchen durch Fälschung von Rechnungen und Rezepten die Kassen zu betrügen. Gewalttätigkeiten gegen Mitarbeiter sind allerdings eher die Ausnahme.

Umstieg auf freiwillige Versicherung muss extra beantragt werden

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Wie das BSG jetzt entschieden hat, dürfen die Verantwortlichen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Ende der Unternehmer-Pflichtversicherung nicht einfach davon ausgehen, dass Selbständige ihre freiwillige Versicherung fortzuführen planen. Nachdem 2008 die Unternehmer-Pflichtversicherung auf freiwillige Basis umgestellt wurde, bedarf die Fortführung einer bestehenden Versicherung der schriftlichen Zustimmung der Betroffenen. Die “Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe” hatte bestehende Verträge versucht durch eine Änderung in ihrer Satzung, diesen für die Fortführung des Vertrags notwendigen Antrag des Versicherten zu umgehen, indem sie den nicht ausdrücklichen Verzicht des Unternehmers auf die Versicherung als Antrag für dessen Fortführung betrachtete. 300.000 Unternehmer wurden so in den vergangenen drei Jahren ohne Rückfrage einfach weiter versichert. Dagegen klagte jetzt ein Gastwirt und bekam Recht. Das BSG entschied, dass eine derartige Regelung in der Satzung unzulässig ist. Wer bisher versäumte einen Widerspruch gegen diese Handhabung einzulegen, kann dies unter Einhaltung der Fristen für 2011 noch versuchen.

Preisabsprachen können teuer enden

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Preisabsprachen zwischen Firmen können für die Beteiligten teuer werden. Das mussten jetzt auch gestandene Konzerne feststellen. So wurde der Unternehmer Reckitt Benckiser zu einer Strafe von 24 Millionen Euro verpflichtet, weil er Preisabsprachen mit dem Konkurrenten Henkel getroffen hatte. Ermittlungen des Bundeskartellamts ergaben, dass Henkel und Recckitt Benckiser die Preise ihrer Produkte “Calgonit” und “Somat” abgestimmt hatten. Über mehrere Jahre hinweg haben beide Unternehmen Preiserhöhungen stets zeitgleich, nach gemeinsamer Planung vorgenommen. So wurden die Preise der Produkte zwischen 2005 und 2007 um insgesamt 13 Prozent angehoben. Auch die Markteinführung neuer Produkte wurde zwischen beiden Unternehmen abgesprochen. Bei dem bisher verhängten Bußgeld wird es für die Unternehmen vermutlich nicht bleiben. Das Kartellamt ermittelt aktuell ähnliche Absprachen für andere Produkte der beiden Firmen, die gegen das Gesetz des wettbewerbswidrigen Informationsaustausches verstoßen. Die Firma Henkel kam bisher straffrei davon, weil deren Leitung das Kartellamt über den Verstoß informiert und sich selbst angezeigt hat. Um eine Geldbuße wird zwar auch Henkel nicht herum kommen, doch diese wird auf jeden Fall geringer ausfallen, als die Strafe für Reckitt Benckiser.

Umsatzgrenze für Umsatzsteuer erhöht

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Die Umsatzgrenze bis zu der die Umsatzsteuer “nach vereinnahmten Entgelten” abgerechnet werden darf, wurde auf 500.000 Euro pro Jahr erhöht. Dies ist in der vergangenen Woche im Bundesrat rechtsgültig beschlossen wurden. Das neue Gesetz gilt ab dem 1. Januar kommenden Jahres. Damit erhalten Kleingewerbetreibende, freie Berufe und eben Selbständige deren Einkommen bisher unter 250.000 Euro Jahresumsatz, zukünftig unter 500.000 Euro Jahresumsatz liegt die Möglichkeit, die Umsatzsteuer erst dann zu zahlen, wenn sie die Beträge eingenommen haben. Alle Unternehmen deren Einnahmen über der Umsatzgrenze liegen, müssen laut dem Gesetz zur “Soll-Besteuerung” die Umsatzsteuer gleich nach Rechnungslegung abführen, unabhängig davon, ob die betreffende Zahlung eingegangen ist, oder nicht. Wer unter der neuen Umsatzgrenze liegt, muss bei seinem Finanzamt eine Berechnung “nach vereinnahmten Entgelten” beantragen. Ohne die vorherige Information des Finanzamtes gilt weiter die Soll-Besteuerung.

Was sollte man beachten beim Elterngeld für Selbständige?

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Auch für viele Selbständige ist das Elterngeld eine sehr gute Alternative, wenn Familienzuwachs erwartet wird. Wichtig ist allerdings auch hier die richtige und rechtzeitige Planung. Da bei Selbständigen die Höhe des Elterngeldes nach dem aktuellen Einkommen berechnet wird, sollte rechtzeitig der aktuelle Steuerbescheid, oder die Gewinn- und Verlustrechnung bereit gehalten werden. Zu beachten ist, dass die Sozialversicherung und die Steuervorauszahlungen vorher vom Gewinn abgezogen werden. Dabei kann es sich durchaus lohnen, für diese Zeit die Summe der Steuervorauszahlungen zu verringern, da sich dadurch der Gewinn und damit auch das zustehende Elterngeld erhöht. Positiv: Wie jetzt das Sozialgericht München urteilte, darf das Elterngeld nicht durch eingehende Honorarzahlungen vermindert werden, die vor dem Beginn der Elterngeldzahlung erarbeitet wurden.

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