KS
KfS – Kredite für Selbstständige Das Unternehmerportal – seit 2005!

Arbeitskleidung ist nicht immer steuerlich absetzbar

Straßenbahn- oder Busfahrer, dürfen die Kosten für die Reinigung ihrer Arbeitskleidung nicht als Werbekosten absetzen, da für sie keine typische Arbeitsbekleidung notwendig ist. Arbeitskleidung ist nur dann steuerlich geltend zu machen, wenn die Kleidung ausschließlich für die Arbeit genutzt werden kann. Dazu gehören beispielsweise Overalls, Kostüme, oder Schutzbekleidung. Auch die Tatsache, dass eine Firma wie im Falle vieler Busfahrer, die Angestellten zwingt, ein Firmenlogo auf der Kleidung anzubringen, ändert an der Bewertung nichts. Entscheidend dafür ist, die Größe und Auffälligkeit des jeweiligen Logos.