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Widerrufsbutton wird Pflicht ab 19.06.2026 – seid ihr bereit für den neuen § 356a BGB?

 
(@marta)
Estimable Member

Hallo zusammen,

ich habe gerade gelesen, dass ab dem 19. Juni 2026 für alle Fernabsatzverträge ein sogenannter Widerrufsbutton Pflicht wird. Laut dem neuen § 356a BGB müssen Onlinehändler und Dienstleister eine gut sichtbare Schaltfläche "Vertrag widerrufen" bereitstellen, damit Verbraucher Verträge genauso einfach auf Knopfdruck widerrufen können, wie sie sie abgeschlossen haben. Diese Regelung basiert auf der geänderten EU-Verbraucherrechterichtlinie 2023/2673 und wird jetzt in deutsches Recht umgesetzt. Der Button muss barrierefrei gestaltet sein und in zwei Schritten funktionieren: Nach dem Klick werden die Vertragsdaten eingegeben, dann gibt es einen zweiten Button zum Bestätigen des Widerrufs. Wichtig ist wohl auch, dass danach eine Eingangsbestätigung per E-Mail verschickt wird.
Mich interessiert jetzt, wie ihr euch darauf vorbereitet: Habt ihr schon mit eurer IT gesprochen, wie so ein Button auf der Website technisch umgesetzt werden kann? Seid ihr euch bewusst, dass er ohne Registrierung oder Login jederzeit verfügbar sein muss? Und wer von euch verkauft digitale Produkte oder Dienstleistungen und muss daher vielleicht zusätzliche Prozesse anpassen?

Ich frage auch, weil viele Selbstständige ihre Websites selbst pflegen. Denkt ihr, dass es teure Abmahnungen geben wird, wenn der Button fehlt oder falsch gestaltet ist? Und wie plant ihr, eure Kunden über die neue Möglichkeit zu informieren, ohne sie gleich zur Nutzung zu animieren?

Freue mich auf eure Erfahrungen und Tipps!

Viele Grüße
Marta


Zitat
Themenstarter Veröffentlicht : 18/03/2026 12:10 p.m.
(@beate)
Estimable Member

Hallo Marta,

danke für den Hinweis! Wir betreiben einen kleinen Onlineshop und haben tatsächlich erst kürzlich von der neuen Pflicht erfahren. Unser Shop läuft auf WooCommerce, dort gibt es schon Plugins bzw. Updates, die einen Widerrufsbutton integrieren. Aber man muss drauf achten, dass er an jeder Stelle des Bestellprozesses sichtbar ist und dass die Bestätigungsmail korrekt verschickt wird. Vor allem die barrierefreie Gestaltung ist nicht trivial, da man bestimmte Kontraste und Screenreader-Texte beachten muss.

Was mich noch beschäftigt: gilt die Regelung nur für Verträge mit Verbrauchern oder auch für B2B-Kunden? Und wie muss man den Prozess für digitale Inhalte anpassen, bei denen das Widerrufsrecht ja vorher erlischt, wenn man zustimmt?

Ich hoffe, dass Abmahnanwälte nicht sofort Schlange stehen werden… Wir haben daher unsere Anwältin gefragt und lassen das im Impressum und den AGB ergänzen.

Liebe GrüßeBeate


AntwortZitat
Veröffentlicht : 18/03/2026 12:23 p.m.
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