Mindestlohn 2027: So plane ich Lohnkosten und Liquidität vor dem Jahreswechsel

Veröffentlicht am 5. November 2026

Ab 1. Januar 2027 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 14,60 Euro brutto je Stunde. Gleichzeitig steigt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs auf 633 Euro. Für kleine Betriebe klingt das zunächst nach zwei einzelnen Werten. Ich würde daraus lieber eine konkrete Planung für Schichten, Personalkosten und Kassenbestand machen – und zwar bevor der Dezemberabschluss den Blick verengt.

Wer eine Aushilfe beschäftigt, sollte nicht nur den Stundenlohn austauschen. Entscheidend ist, wie viele bezahlte Stunden tatsächlich anfallen, ob die bisherige Minijob-Vereinbarung zur neuen Grenze passt und welche Arbeitgeberkosten zusätzlich zum Bruttolohn entstehen. Eine saubere Vorschau verhindert keine Engpässe automatisch, aber sie macht sie früher sichtbar.

Was sich ab Januar 2027 ändert

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum Jahreswechsel auf 14,60 Euro brutto pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen wird auf 633 Euro im Monat angepasst. Die Grenze ist an den Mindestlohn und eine regelmäßige Arbeitszeit von zehn Wochenstunden gekoppelt. Sie ist kein pauschaler Stundenlohn und auch keine Aufforderung, den Vertrag ungeprüft auf den neuen Höchstbetrag anzuheben.

Für mich sind das zwei getrennte Prüfungen: Erstens muss jede vergütungspflichtige Stunde mindestens mit dem geltenden Mindestlohn bezahlt werden. Zweitens muss das regelmäßige Arbeitsentgelt bei einer geringfügigen Beschäftigung zur jeweils geltenden Verdienstgrenze passen. Arbeitszeit, Zuschläge und schwankende Monate können die Rechnung beeinflussen. Bei Unsicherheit würde ich die konkrete Vereinbarung mit der Lohnabrechnung oder einer fachkundigen Stelle prüfen.

So rechne ich den Personalbedarf neu

1. Tatsächliche Arbeitszeit statt Wunschstunden erfassen

Ich nehme die Dienstpläne der letzten Monate und gleiche sie mit den aufgezeichneten Stunden ab. Dazu gehören nicht nur die sichtbaren Einsatzzeiten: Auch zusätzliche Aufgaben vor oder nach einer Schicht können Arbeitszeit sein. Für geringfügig Beschäftigte gelten Aufzeichnungspflichten; ich prüfe deshalb, ob Beginn, Ende und Dauer nachvollziehbar dokumentiert werden und die betrieblichen Abläufe dazu passen.

Danach rechne ich für jede Person die vertraglich geplanten und die realistisch benötigten Stunden durch. Eine einfache Ausgangsrechnung lautet: geplante Stunden im Monat mal 14,60 Euro. Das ist der rechnerische Bruttolohn auf Mindestlohnniveau, noch nicht die vollständige Arbeitgeberbelastung.

2. Bruttolohn und Arbeitgeberkosten auseinanderhalten

Ich setze im Budget eine eigene Zeile für den Bruttolohn und weitere Zeilen für die Arbeitgeberanteile, Umlagen, Unfallversicherung sowie mögliche Kosten durch Urlaub oder Krankheit an. Die konkreten Beträge hängen unter anderem von Beschäftigungsart, Krankenkasse und den jeweils gültigen Sätzen ab. Deshalb übernehme ich keine pauschale Prozentzahl aus einer alten Tabelle, sondern lasse mir die Werte für 2027 von der Lohnabrechnung bestätigen.

Wenn mehrere Beschäftigte betroffen sind, summiere ich erst die Personenwerte. So erkenne ich, ob eine einzelne Schicht oder eine längere Öffnungszeit den größten Kostensprung verursacht. Bei saisonalen Betrieben kann es sinnvoller sein, den Personalplan anzupassen, als die Lücke spontan mit zusätzlichem Fremdkapital zu überbrücken.

3. Minijob-Verdienstgrenze als Vertrags- und Stundencheck nutzen

Bei einer geringfügigen Beschäftigung prüfe ich das regelmäßige Arbeitsentgelt und die vereinbarte Arbeitszeit zusammen. Die neue 633-Euro-Grenze kann mehr Spielraum geben, sie hebt aber weder Mindestlohn- noch Dokumentationspflichten auf. Ich vergleiche deshalb die erwarteten Monatsstunden mit dem Lohn und lasse Sonderfälle wie Einmalzahlungen, wechselnde Einsätze oder mehrere Beschäftigungen fachlich einordnen.

Liquidität mit einem einfachen Monatsplan sichtbar machen

Ich würde für November bis Februar eine kleine Vorschau bauen: erwartete Personaleinsätze, voraussichtlicher Bruttolohn, bestätigte Nebenkosten und Zahlungstermine. Daneben kommen sichere Kundeneingänge und feste Ausgaben. Für die allgemeine Planung von Steuerterminen und Kontopuffern hilft mir auch die Übersicht zur Einkommensteuer-Vorauszahlung am 10. Dezember 2026.

Ich behandle dabei eine erwartete Rechnung nicht wie bereits verfügbares Guthaben. Wenn die Vorschau eine Lücke zeigt, prüfe ich zuerst den Zeitpunkt von Kundenrechnungen, nicht notwendige Ausgaben und die konkrete Schichtplanung. Erst danach bewerte ich, ob eine Finanzierung überhaupt sinnvoll ist. Eine Kreditrate sollte nicht auf einer optimistischen Annahme beruhen, dass die Personalkosten später schon durch zusätzliche Umsätze gedeckt werden.

Meine kurze Checkliste vor dem Jahreswechsel

  • Abrechnungs- und Dienstplandaten für die betroffenen Beschäftigten zusammenstellen.
  • Stundenlohn, regelmäßige Monatsstunden und mögliche Schwankungen ab Januar 2027 neu berechnen.
  • Die konkrete Arbeitgeberbelastung für die eigene Beschäftigungsart von der Lohnabrechnung bestätigen lassen.
  • Arbeitszeitaufzeichnungen und Vertragsangaben aufeinander abstimmen.
  • Die monatliche Liquiditätsvorschau bis ins erste Quartal aktualisieren und erwartete Zahlungseingänge konservativ ansetzen.

Ich würde die Zahlen vor der ersten Januarabrechnung mit der Lohnbuchhaltung abgleichen und die Dienstplanung danach aktualisieren. So wird aus dem neuen Mindestlohn kein überraschender Posten im laufenden Monat, sondern ein nachvollziehbarer Teil des Personalbudgets.