Infos zum Gründungszuschuss für Arbeitslose

Wer sich als Arbeitsloser selbständig machen möchte, wird vom Arbeitsamt mit dem so genannten Gründungszuschuss gefördert. Darin sind seit 2006 alle bisherigen Einzelmaßnahmen, wie Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss der Ich-AG zusammengefasst. Um ein Anrecht auf den Gründungszuschuss zu haben, muss der Antragsteller jedoch mindestens noch einen Restanspruch von 90 Tagen auf Arbeitslosengeld haben. Ist dies nicht der Fall, erlischt der Anspruch. Bestehen begründete Zweifel an der Fähigkeit des Antragstellers die Hürden einer selbständigen Tätigkeit zu meistern, hat die Agentur für Arbeit das Recht, vor der Bewilligung des Zuschusses einen Nachweis über die Teilnahme an einer Eignungsfeststellung, oder einem Vorbereitungskurs für Existenzgründer zu verlangen. Dies können Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Fachverbände oder auch Kreditinstitute sein. Bei vorliegender Bewilligung, wird dem Antragsteller für neun Monate ein Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und zusätzlich für die Dauer von sechs Monaten 300 Euro pro Monat für die soziale Absicherung gezahlt.

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