Steuerliche Behandlung der Ausbildungskosten neu geregelt

Das Bundesfinanzministerium hat die Steuerliche Behandlung von Kosten der Erst-Berufsausbildung, bzw. des Erst-Studiums neu geregelt. Danach entscheidet sich je nach Art des Ausbildungsverhältnisses, inwieweit die Kosten für Ausbildung, Werbungskosten und daraus resultierende Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. So können bis zu 4000 Euro pro Jahr eigene Ausbildungskosten als Sonderkosten abgesetzt werden, wenn es sich um eine Erst-Ausbildung, oder ein Erst-Studium handelt. Weitere Ausbildungskosten die durch eine zusätzliche Ausbildung oder eine Fortbildung entstehen, werden als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgesetzt, vorausgesetzt, dass dadurch eine Tätigkeit möglich wird, durch die innerhalb Deutschlands steuerpflichtige Einnahmen generiert werden könnten.

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