Achtung bei Honorareinkünftigen für mehrjährige Tätigkeit

Es kommt immer wieder vor das Selbständige eine Tätigkeit für einen Kunden über mehrere Jahre ausüben und das Honorar bereits in einem Jahr ausgezahlt bekommen für die Tätigkeit. Ein Rechtsanwalt hat genau diesen Fall gehabt, er hatte für einen Mandanten über mehrere Jahre Klageverfahren vertreten und das vereinbarte Honorar im ersten Jahr bekommen. In seiner Steuererklärung gab er die Einnahmen als außerordentliche Einkünfte an die nach der 1/5 Regelung §34 EStG versteuern wollte. Damit wollte er erreichen das Honorar über fünf Jahre zum gleichmäßigen Steuersatz zu versteuern.. Das Finanzamt lehnte jedoch ab mit der Begründung das die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Voraussetzung wäre gewesen das der Rechtsanwalt nur für diesen Kunden gearbeitet hätte oder die Arbeit nicht zu seinem ursprünglichen Tätigkeitsbereich zählt. Daher sollte man bei mehrjährigen Tätigkeiten für eine festen Honorarbetrag nach Möglichkeit auch eine jährliche Zahlung vereinbaren.

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