Selbstständige und die Kirchensteuer

Da der Austritt aus den großen Landeskirchen mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, wird er oft mit dem Gedanken daran, dass das Geld ja zumindest einem guten Zweck zukommt, hinausgeschoben oder einfach vergessen. Wer sich jedoch für eine selbständige Tätigkeit entschieden hat, für den ist die Kirchensteuer ein jährlich auftauchender und oftmals zu hohem Kostenfaktor. Der Kirchensteuersatz beträgt je nach Bundesland, 8 bis 9 Prozent der Lohn- und Einkommenssteuer. Dass die Kirchensteuer größtenteils für die Bezahlung der kirchlichen Mitarbeiter genutzt wird, stößt dabei vielen Selbständigen übel auf. Deshalb entscheiden sich immer mehr dafür, lieber selbst für konkrete Projekte zu spenden, statt das Geld pauschal vom Staat abziehen zu lassen. Der Austritt aus der Kirche muss persönlich beim zuständigen Standesamt oder Amtsgericht beantragt werden. Dort genügt es, unter Vorlage des gültigen Personalausweises oder Pass, ein Austrittsformular auszufüllen und zu unterschreiben. Eine Begründung muss dabei nicht angegeben werden. Verheiratete oder Geschiedene Antragsteller sollten allerdings zusätzlich das Familienbuch vorlegen. Je nach Bundesland fällt dafür eine einmalige Austrittsgebühr von 10 bis 50 Euro an. Wichtig ist, die erhaltene Bescheinigung über den Kirchenaustritt 10 Jahre aufzubewahren, da bei einer Zahlungsaufforderung in diesem Zeitraum der Ausgetretene in der Beweispflicht steht. Und natürlich darf nicht vergessen werden, den Steuerberater über die Änderung zu informieren.

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